Wildcampen in Österreich: Regeln je Bundesland, Strafen, Forst

Geländewagen mit Zelt, Tisch und Stühlen auf einem Stellplatz an einem Alpensee in der Steiermark

Ein Geländewagen mit Zelt am Waldrand ist in Österreich fast überall ein Verstoß, aber mit sehr verschiedenen Folgen. Im Wald genügt schon das Lagern bei Dunkelheit ohne Zustimmung des Eigentümers, und die Strafe nach § 174 Abs. 3 ForstG reicht bis 150 Euro. Außerhalb des Waldes entscheidet das Bundesland: Wo das Gesetz einen Betrag nennt, liegt die Höchststrafe zwischen 600 Euro in Tirol und 14.500 Euro in Niederösterreich.

Die Steiermark fällt aus dem Raster. Sie hat kein landesweites Campierverbot, doch seit der Novelle LGBl. Nr. 128/2024 darf jede Gemeinde eines für ihr ganzes Gebiet verordnen. Wer am Alpensee seinen Tisch aufstellt, muss deshalb vorher wissen, in welcher Gemeinde er steht.

Wald und Forststraße: Zustimmung oder gar nichts

Das Betreten des Waldes zur Erholung ist jedem erlaubt. Jede weitergehende Nutzung nennt § 33 Abs. 3 ForstG ausdrücklich: „Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten“ ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers zulässig, auf Forststraßen mit Zustimmung dessen, der die Straße erhält. Nach der Darstellung auf oesterreich.gv.at gilt das auch fürs Übernachten im Fahrzeug und fürs Campieren mit Wohnwagen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Benützung ersichtlich gemacht wurde, etwa durch eine Tafel. Ein Schild „Camping erlaubt“ steht im Wald aber selten, und die bloße Zufahrt auf einer offenen Forststraße ersetzt es nicht. Wie die Zufahrt selbst geregelt ist, steht im Ratgeber zum Offroad-Fahren in Österreich.

Teurer wird es mit Feuer. Im Wald, in der Kampfzone und im Gefährdungsbereich darf nur zünden, wer eine schriftliche Erlaubnis des Waldeigentümers bei sich hat (§ 40 ForstG). Der Verstoß kostet nach § 174 Abs. 1 lit. a Z 16 bis zu 7.270 Euro oder vier Wochen Freiheitsstrafe. Bei Waldbrandgefahr kann die Behörde Waldflächen außerdem ganz für das Betreten sperren (§ 33 Abs. 2 lit. a).

Außerhalb des Waldes: neun Bundesländer, neun Regeln

Zwei Modelle stehen nebeneinander. Im Burgenland, in Kärnten, Niederösterreich, Tirol und Wien gilt das Verbot unmittelbar per Gesetz oder Verordnung des Landes. In der Steiermark, in Oberösterreich, Salzburg und Vorarlberg gibt es kein Landesverbot, dort verbietet die Gemeinde per Verordnung oder Bescheid. Naturschutzrechtliche Beschränkungen gelten daneben, in Vorarlberg etwa an Seen.

BundeslandRegel außerhalb von CampingplätzenHöchststrafe (Euro)Rechtsgrundlage
BurgenlandIn der freien Landschaft verboten, ausgenommen kurzzeitiges Abstellen auf Parkflächen3.600, bei wiederholten schweren Verstößen 7.300§ 12 NSchG, § 78
KärntenIn der freien Landschaft Zelten und Abstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen verboten, alpines Biwakieren ausgenommen3.630, bei erschwerenden Umständen oder Wiederholung 7.260§ 15 NSchG 2002, § 67
NiederösterreichAuf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen und mobilen Heimen (auch Zelten) im Grünland außerhalb des Ortsbereichs verboten14.500§ 6 Z 3 NSchG 2000, § 36
OberösterreichNicht allgemein verboten; Gemeinde kann Verbot für Orte oder das ganze Gebiet verordnen3.000§ 76 Tourismusgesetz 2018, § 83
SalzburgNicht allgemein verboten; Bürgermeister kann untersagen, Gemeinde Orte per Verordnung festlegen10.000§ 13 Campingplatzgesetz, § 15
SteiermarkNicht allgemein verboten; Gemeinde kann Verbot für Orte oder das ganze Gebiet verordnen5.000§ 1 Abs. 3 Landes-Sicherheitsgesetz, § 4
TirolKampieren, auch im Kraftfahrzeug, grundsätzlich verboten600§ 3 Campinggesetz 2001, § 16
VorarlbergNicht allgemein verboten; Bürgermeister untersagt per Bescheid, Gemeinde kann Orte per Verordnung festlegen700§ 14 Campingplatzgesetz, § 19
WienAn öffentlichen Orten im Freien Zelt, Schlafsack und Übernachten im Fahrzeug verbotenlaut Wiener Stadtverfassung§ 1 Kampierverordnung 1985

Drei Eigenheiten verdienen einen zweiten Blick. In Kärnten verbietet § 14 Abs. 1 zusätzlich, in der freien Landschaft Kraftfahrzeuge außerhalb der Verkehrsflächen abzustellen; am Straßenrand ist es erlaubt. In Oberösterreich beginnt das Campieren erst nach 90 Minuten Aufenthalt innerhalb von drei Stunden (§ 70 Abs. 2). Und in Tirol zählt ein Aufenthalt nicht als Kampieren, der „lediglich der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit“ dient (§ 2 lit. a).

Steiermark: kein Landesverbot, aber Verbotsgemeinden

Die Ermächtigung steht in § 1 Abs. 3 des Landes-Sicherheitsgesetzes: Wenn es nötig erscheint, kann die Gemeinde das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen und ähnlichen beweglichen Unterkünften an bestimmten Orten oder im gesamten Gemeindegebiet verbieten. Das Land begründete die Novelle im August 2024 mit Wildcampern, die fremden Grund besetzen. Die Marktgemeinde Riegersburg hat am 21.05.2025 davon Gebrauch gemacht und das Verbot für ihr gesamtes Gemeindegebiet verordnet. Ausnahmen gelten bei Zustimmung des Verfügungsberechtigten, bei Rettungseinsätzen und bei angemeldeten Veranstaltungen.

Wer trotzdem steht, riskiert nach § 4 Abs. 3 Z 6 bis 5.000 Euro. Dazu kommt die Entfernung: Nach § 1 Abs. 4 darf die Gemeinde die Unterkunft nach formlosem Auftrag und angemessener Frist auf Kosten des Aufstellers beseitigen, bei Fahrzeugen nachrangig auf Kosten des Zulassungsbesitzers. Ob in der Zielgemeinde eine Verordnung gilt, erfährt man nur dort, am sichersten beim Gemeindeamt.

Über der Baumgrenze ist das Ödland laut § 3 Wegfreiheitsgesetz für den Touristenverkehr frei, ausgenommen die Almen. Das Gesetz regelt das Betreten, nicht das Zelten.

Grundeigentümer, Alm und Schutzgebiet

Die Erlaubnis des Grundeigentümers hilft nur dort, wo das Gesetz sie vorsieht. In der Steiermark steht sie als Ausnahme in der Gemeindeverordnung, in Oberösterreich macht § 76 Abs. 4 das Campieren trotz Verordnung zulässig, wenn der Verfügungsberechtigte es ohne Gewinnabsicht duldet. Die Texte des Burgenlands, Kärntens, Niederösterreichs und Tirols kennen keine solche Ausnahme; dort bleibt auch auf dem Acker des freundlichen Bauern nur der Campingplatz, sofern keine Gemeinde-Ausnahme besteht.

Almen sind Weideland. In Salzburg ist der Touristenverkehr im Weide- und Almgebiet über der Waldgrenze nur zulässig, soweit die Alp- und Weidewirtschaft nicht leidet (oesterreich.gv.at). In Kärnten und Tirol bleibt das alpine Biwakieren erlaubt, verstanden als einmalige behelfsmäßige Übernachtung bei Bergtouren; wer es plant, statt von Wetter, Verletzung oder Dunkelheit überrascht zu werden, fällt in Kärnten unter das Verbot.

In Schutzgebieten gilt zusätzlich die jeweilige Verordnung. Im Nationalpark Gesäuse ist laut dem Besucherfaltblatt Campieren im Gelände verboten, gezeltet wird nur auf dem Campingplatz Forstgarten in Gstatterboden. Verstöße gegen die Schutzbestimmungen kosten nach § 14 Abs. 2 des Nationalparkgesetzes Gesäuse bis zu 15.000 Euro.

Darf ich hier stehen und schlafen?

  1. Wald oder Forststraße? Ohne Zustimmung des Waldeigentümers oder Straßenerhalters nein (§ 33 Abs. 3 ForstG). Mit Zustimmung ist das Forstrecht erfüllt, die Landesregeln unter Punkt 3 und 4 gelten trotzdem.
  2. Nationalpark oder Naturschutzgebiet? Dann zählt die Gebietsverordnung, im Zweifel die Verwaltung des Gebiets fragen. Im Gesäuse: nur Campingplatz.
  3. Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Tirol, Wien? Außerhalb von Campingplätzen in der freien Landschaft, im Grünland und im Tiroler Fall überall nein, auch mit Erlaubnis des Grundbesitzers.
  4. Steiermark, Oberösterreich, Salzburg, Vorarlberg? Erst klären, ob die Gemeinde verboten hat. Gibt es kein Verbot und stimmt der Grundbesitzer zu, steht dem Platz aus dem Campingrecht nichts entgegen. Naturschutzrechtliche Beschränkungen, etwa an Seen, bleiben zu klären.
  5. Kommt man legal hin? Das Befahren von Wiese und Wald regelt der Ratgeber zum Offroad-Fahren; in der Steiermark ersetzt die Zustimmung des Eigentümers die Ausnahme nach dem Geländefahrzeugegesetz nicht.
  6. Brennt am Ende ein Feuer? Im Wald nur mit schriftlicher Erlaubnis (§ 40 ForstG).

Im Auto schlafen: der kurze Fall

Wer nur ruht, statt zu campieren, hat es leichter, aber nicht überall. Tirol nimmt die Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit ausdrücklich aus, Wien verbietet das Schlafen im Pkw an öffentlichen Orten im Freien ganz. Der ÖAMTC weist im Wildcampen-Überblick vom 30.07.2026 darauf hin, dass die Gesetze zwischen dem Abstellen eines Fahrzeugs und echtem Campieren mit Markise oder Grill unterscheiden. Alles zu Parkplätzen und Ruhepausen steht im Ratgeber zum Car Camping, der Dachzelt-Aufbau im Dachzelt-Ratgeber.

Spuren vermeiden

Müll nimmt man wieder mit; die Kampagne Saubere Berge des Alpenvereins läuft seit 1970. Feuerholz zu sammeln zerstört nach dem Besucherfaltblatt des Nationalparks Gesäuse einen wichtigen Teil der Natur. Das steirische Wegfreiheitsgesetz stellt in § 6 auch kleine Rücksichtslosigkeiten unter Strafe: Wer Tore offen lässt oder Weidevieh stört, zahlt bis zu 72 Euro.

Fragen zu Wildcampen in Österreich

Darf ich im Geländewagen im Wald übernachten?

Nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, sonst drohen nach § 174 Abs. 3 ForstG bis zu 150 Euro.

Wie hoch sind die Strafen für Wildcampen?

Das hängt vom Bundesland ab: laut Landesgesetz von 600 Euro in Tirol bis 14.500 Euro in Niederösterreich, in der Steiermark bis 5.000 Euro bei einem Gemeindeverbot.

Ist Wildcampen in der Steiermark erlaubt?

Landesweit nicht verboten, aber jede Gemeinde kann es nach § 1 Abs. 3 Landes-Sicherheitsgesetz verbieten, und im Wald braucht man die Zustimmung des Eigentümers.