Winterreifenpflicht in Österreich: Zeitraum, Profiltiefe, Strafen

Pkw mit Winterreifen fährt durch Schneematsch auf einer Landstraße in der Steiermark, am Rand Leitpfosten und verschneite Wiesen

Am 1. November ändert sich für einen Pkw auf trockener Straße rechtlich nichts. Die Winterreifenpflicht in Österreich hängt bis zum 15. April an der Fahrbahn, nicht am Kalender: Erst bei Schnee, Schneematsch oder Eis müssen an allen vier Rädern Winterreifen sein. Beim Lkw über 3,5 Tonnen ist es umgekehrt. Er braucht sie ab dem 1. November an jedem Tag, auch bei Sonnenschein.

Der zweite Haken sitzt im Profil. Ein Winterreifen mit 3,9 mm zählt auf Schneefahrbahn nicht mehr als Winterreifen, obwohl „M+S“ auf der Flanke steht.

Was § 102 Abs. 8a KFG verlangt

Die Regel steht in § 102 Abs. 8a KFG, hier in der seit 1. Oktober 2026 geltenden Fassung. Sie trennt zwei Gruppen. Pkw (Klasse M1), Klein-Lkw bis 3,5 t (N1) und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigem Aufbau, also Mopedautos, dürfen vom 1. November bis 15. April bei „winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis“ nur mit Winterreifen an allen Rädern in Betrieb genommen werden. Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern ersetzen sie nur dann, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder kaum unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist.

Die zweite Gruppe sind schwere Fahrzeuge, für die das Wetter keine Rolle spielt. Die Zusammenfassung des Verkehrsministeriums auf oesterreich.gv.at (zuletzt aktualisiert am 12. Jänner 2026) stellt außerdem klar, dass die Pflicht nur gilt, wenn tatsächlich gefahren wird. Ein Auto mit Sommerreifen darf also im Schnee parken.

FahrzeugZeitraumPflichtMindestprofil Winterreifen (mm, Radial / Diagonal)
Pkw (M1), Klein-Lkw (N1), Mopedauto mit geschlossener Kabine1. November bis 15. Aprilnur bei Schnee, Schneematsch oder Eis: Winterreifen an allen Rädern, bei geschlossener Schnee- oder Eisdecke ersatzweise Ketten auf zwei Antriebsrädern4 / 5
Lkw über 3,5 t (N2, N3)1. November bis 15. Aprilimmer: Winterreifen zumindest an einer Antriebsachse, dazu Schneeketten für zwei Antriebsräder an Bord5 / 6
Busse (M2, M3)1. November bis 15. März, Ketten an Bord bis 15. Aprilimmer: Winterreifen zumindest an einer Antriebsachse; Linienbusse brauchen keine Kettenüber 3,5 t: 5 / 6
Motorrad, Moped-keine Winterreifenpflicht, Spikes verboten-
Anhänger-kein ausdrückliches Gebot; hat das Zugfahrzeug Spikes, braucht ein Anhänger bis 1.800 kg Achslast ebenfalls Spikes-

Rechtsgrundlagen: § 102 Abs. 8a und 9 KFG, § 4 Abs. 4 und 5 KDV, Stand Oktober 2026. Dass Mopeds und Motorräder ausgenommen sind, bestätigt der ÖAMTC. Für Anhänger empfiehlt der Club Winter- oder Ganzjahresreifen, sobald sie nicht nur im Sommer unterwegs sind; welche Führerscheinklasse und welches Tempo für ein Gespann gelten, steht unter Fahren mit Anhänger.

Welcher Reifen als Winterreifen zählt

Das Gesetz spricht von Reifen, die „für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen“ bestimmt sind. Erkennbar sind sie laut Ministerium an der Aufschrift „M+S“, „M.S.“ oder „M&S“ oder am Schneeflockensymbol. Ein Ganzjahresreifen ist nur mit einer dieser Kennzeichnungen ein Winterreifen, Spezialreifen nur mit „ET“, „ML“ oder „MPT“. Das Symbol mit dem dreigezackten Berg und der Schneeflocke wird nach ÖAMTC-Angabe erst seit 10. Dezember 2018 anerkannt. Ältere Ratgeber, die das Gegenteil schreiben, sind überholt.

Dann zählt das Profil. § 4 Abs. 4 KDV verlangt für Winterreifen bis 3,5 t mindestens 4 mm bei Radialreifen und 5 mm bei Diagonalreifen, gemessen im mittleren Bereich, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt. Darunter ist der Reifen auf Schnee kein Winterreifen mehr. Auf trockener Straße darf er laut der Behördenseite zur Mindestprofiltiefe als Sommerreifen weiterlaufen, solange er 1,6 mm hat. Der ÖAMTC rät, beim Umstecken im Herbst noch rund 6 mm zu haben. Wer mit 5 mm in den Winter geht, hat bis zur Grenze genau einen Millimeter Verschleiß übrig.

Zwei weitere Vorgaben derselben Verordnung: Ein Winterreifen darf auf einer Achse nicht mit einem anderen Reifen kombiniert werden (§ 4 Abs. 4c KDV). Und Autos bis 3,5 t brauchen auf allen Rädern Reifen gleicher Bauart und Größe (§ 4 Abs. 4b KDV), also nicht vorn Radial und hinten Diagonal.

Wer nach Deutschland fährt, braucht mehr als „M+S“. Dort verlangen § 2 Abs. 3a StVO und § 36 Abs. 4 StVZO bei Glätte Reifen mit Alpine-Symbol, dem Bergpiktogramm mit Schneeflocke. Ein älterer Winterreifen, der nur „M+S“ trägt, ist in Österreich zulässig und jenseits der Grenze nicht.

Strafen: vom Organmandat bis 10.000 Euro

Einen eigenen Strafsatz für Winterreifen enthält das KFG nicht. § 134 Abs. 1 KFG setzt für Übertretungen des Gesetzes einen Rahmen bis 10.000 Euro, ersatzweise bis zu sechs Wochen Freiheitsstrafe. Ratgeber, die 5.000 Euro nennen, geben nicht mehr die geltende Fassung wieder.

In einfachen Fällen bleibt es weit darunter. Ein Organmandat darf nach § 50 VStG höchstens 90 Euro betragen, eine Anonymverfügung nach § 49a VStG höchstens 365 Euro. Der ÖAMTC rechnet für Fahren ohne Winterreifen auf winterlicher Fahrbahn mit rund 100 Euro (Stand Oktober 2026). Gefährden Sie dabei andere, entscheidet die Behörde im Strafverfahren innerhalb des vollen Rahmens.

Unangenehmer als die Strafe kann eine andere Bestimmung werden. Nach § 102 Abs. 12 lit. f KFG dürfen Polizei und Straßenaufsicht das Weiterfahren verhindern, wenn ohne Winterreifen oder Ketten „aufgrund der Fahrbahnverhältnisse oder der beabsichtigten Fahrtstrecke“ eine Gefährdung zu erwarten ist. Wer im trockenen Tal kontrolliert wird und auf einen verschneiten Pass will, kann demnach schon dort stehen bleiben müssen.

Nach dem Unfall: Mitverschulden und Regress

Die Haftpflichtversicherung ersetzt dem Geschädigten seinen Schaden auch dann, wenn Sie mit Sommerreifen auf Schnee unterwegs waren. Sie kann sich das Geld laut ÖAMTC aber unter Umständen bei Ihnen zurückholen, bis zu 11.000 Euro. Dazu kommt das Mitverschulden: Wer mit Sommerreifen verunglückt, müsste beweisen, dass der Unfall auch mit Winterreifen passiert wäre.

In der Kasko entscheidet die Polizze. Deckt sie nur leicht fahrlässig verursachte Schäden, zahlt der Versicherer nach Einschätzung des ÖAMTC höchstwahrscheinlich nicht, sobald ein weiterer Umstand wie zu hohes Tempo oder das Handy am Steuer dazukommt. Was die Bedingungen einer Teilkasko tatsächlich abdecken, steht unter Teilkasko in Österreich.

Spikes und Schneeketten

Spikereifen sind erlaubt, nur nicht in den Monaten Juni bis September (§ 4 Abs. 5 Z 2 lit. c KDV); der ÖAMTC übersetzt das in den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Mai. Die KDV beschränkt sie auf Kraftwagen bis 3.500 kg, verlangt sie an allen Rädern, die Kräfte auf die Fahrbahn übertragen, erlaubt höchstens 2 mm Stiftüberstand und schreibt das Spike-Zeichen am Heck vor. Mit Spikes gelten laut der Ministeriumsseite zu Spikereifen 80 km/h im Freiland und 100 km/h auf der Autobahn.

Ketten auf Sommerreifen erfüllen bei geschlossener Schneedecke den Buchstaben des Gesetzes. Der ÖAMTC nennt diese Kombination trotzdem „kein sicherer Ersatz“ für Winterreifen. Ein Gebot gilt unabhängig von der Bereifung: Das Zeichen „Schneeketten vorgeschrieben“ verlangt nach § 52 lit. b Z 22 StVO Ketten auf mindestens zwei Antriebsrädern jedes Kraftwagens. Welche Ketten zugelassen sind und warum Allrad daran nichts ändert, behandelt der Ratgeber zu Geländewagen im Winter.

Oldtimer und Sportwagen im Winter

Für historische Fahrzeuge kennt § 102 Abs. 8a keine Ausnahme. Ein Pkw mit Baujahr 1968 braucht bei Schneematsch dieselben Winterreifen wie ein Neuwagen. Steht der Klassiker noch auf Diagonalreifen, liegt die Grenze bei 5 statt 4 mm. Spikes scheiden für ihn aus, weil die KDV sie nur in Radialreifen mit Stahlgürtel zulässt.

Ein eingetragener historischer Kraftwagen darf nach § 34 Abs. 4 KFG an höchstens 120 Tagen im Jahr fahren, jeder Tag gehört in die fahrtenbuchartigen Aufzeichnungen, die drei Jahre aufzuheben sind. Eine Ausfahrt an einem trockenen Jänner-Sonntag auf Sommerreifen ist erlaubt. Sie kostet aber einen dieser Tage. Wann ein Auto überhaupt als historisch gilt, steht beim Thema Oldtimer finanzieren.

Wer den Wagen von November bis März gar nicht bewegt, kann Zulassungsschein und Kennzeichentafeln nach § 52 KFG für höchstens ein Jahr hinterlegen. Laut der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land geschieht das gebührenfrei bei der Zulassungsstelle eines Versicherers, und während der Hinterlegung fallen keine Kosten für Kfz-Steuer und Versicherung an, sofern der Versicherungsvertrag keine Sonderbestimmung enthält. Den Termin sollten Sie notieren: Wer vor Ablauf des Jahres weder die Ausfolgung beantragt noch neu hinterlegt, verliert die Zulassung.

Bei schnellen Autos kommt die Geschwindigkeitsfreigabe dazu. Winterreifen müssen nach § 4 Abs. 4c KDV der Bauartgeschwindigkeit entsprechen, bei Autos, die mehr als 160 km/h schaffen, genügen 160 km/h. Ist der Reifen langsamer freigegeben als das Auto, muss seine Höchstgeschwindigkeit vom Fahrersitz aus sichtbar angeschrieben sein (§ 4 Abs. 4e KDV), etwa auf einem Aufkleber. Ein Sportwagen mit 300 km/h darf also auf 160-km/h-Winterreifen fahren, aber nicht ohne dieses Schild.

Fragen zur Winterreifenpflicht

Gilt die Winterreifenpflicht ab 1. November auch ohne Schnee?

Für Pkw und Klein-Lkw nicht, bei ihnen greift sie nur bei Schnee, Schneematsch oder Eis. Lkw über 3,5 t und Busse brauchen Winterreifen dagegen an jedem Tag des Zeitraums.

Zählen Ganzjahresreifen als Winterreifen?

Ja, wenn sie „M+S“ oder das Schneeflockensymbol tragen und noch mindestens 4 mm Profil haben.

Was kostet das Fahren mit Sommerreifen auf Schnee?

Der ÖAMTC nennt rund 100 Euro, der gesetzliche Rahmen reicht bis 10.000 Euro. Nach einem Unfall kann die Haftpflicht bis zu 11.000 Euro von Ihnen zurückfordern.