Vollkasko für Geländewagen: Was im Gelände gilt und was nicht

Geländewagen mit Schlammspuren auf einer Schotterstraße am Waldrand in der Steiermark

Für den Unfall im Gelände enthalten die Vollkasko-Bedingungen der Generali (AKKB 2023) und der Tiroler Versicherung (KB24) keine Straßenklausel. „Straßen mit öffentlichem Verkehr“ steht dort nur bei der Kollision mit Tieren. Der Haken liegt woanders: im Ausschluss für Wettbewerbe und Trainingsfahrten, in der Polizze, die jede Winde und jeden Schnorchel einzeln nennen muss, und in der Grenze zwischen Unfall und Betriebsschaden.

Wie sich Haftpflicht, Teilkasko und Vollkasko grundsätzlich unterscheiden, steht im Ratgeber zur Teilkasko. Beim Geländewagen entscheiden die Einzelheiten.

Wo die Straßenklausel greift

Nach § 1 Abs. 1 StVO sind Straßen mit öffentlichem Verkehr jene, „die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können“. Ein Forstweg mit Schranke oder ein Privatweg ist in der Regel keine. Bei der Generali (Art. 1 Pkt. 1.2.4) versichert die Vollkasko die Kollision mit Haarwild nur auf solchen Straßen, die Tiroler nennt „Tiere aller Art“ auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (Pkt. 1.2.4), und das UNIQA-Infoblatt (Stand 06.2024) spricht von der Berührung mit Tieren auf Straßen des öffentlichen Verkehrs.

Der Unfall dagegen ist als „unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis“ definiert (Generali Art. 1 Pkt. 1.2.6, Tiroler Pkt. 1.2.1), ohne Angabe der Straßenart. Wer auf der Schotterstraße ins Rutschen gerät und im Graben landet, hat nach diesem Wortlaut einen Vollkasko-Fall. Wer dort einem Reh begegnet, findet in beiden Texten keine ausdrückliche Deckung; vor dem Abschluss lohnt die Frage, ob das über die Unfallklausel läuft.

Eine Pflicht gilt dagegen überall: Die kraftfahrrechtliche Berechtigung wird auch verlangt, „wenn das Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird“ (Generali Art. 7 Pkt. 2). Wer den Geländewagen ohne Berechtigung lenken lässt, auch auf eigenem Grund, verliert im Schadenfall den Anspruch, soweit der Verstoß den Schaden verursacht oder vergrößert hat. Ob die Strecke überhaupt befahren werden darf, beantwortet der Ratgeber zu Offroad-Touren.

Wettbewerb, Training und abgegrenzte Areale

Ausgeschlossen sind bei der Generali Schäden „bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes)“ samt Trainingsfahrten, sinngemäß auch Schäden ohne Wettbewerb „auf eigens dafür abgegrenzten Arealen“ (Art. 6 Pkt. 1). Die Tiroler schreibt dasselbe in Art. 6 Pkt. 2. Das Infoblatt der ÖAMTC-Kasko (Generali, Stand 03/2021) formuliert genauer: Ausgenommen sind Fahrten auf Arealen, die eigens für Wettbewerbsfahrten abgegrenzt sind. Allianz und UNIQA nennen in ihren Infoblättern Auto- und Motorradrennen samt Trainingsfahren.

Ein Offroad-Park fällt damit nach dem Wortlaut nur dann unter den Ausschluss, wenn er als Gelände für Wettbewerbe abgegrenzt ist. Ob der Betreiber das so einordnet, steht nicht in den Bedingungen, sondern muss der Versicherer bestätigen - am besten schriftlich, vor dem Besuch.

Für Trainings gibt es einen Notnagel: Die ÖAMTC Fahrtechnik hat bei der Generali einen Gruppenvertrag. Er deckt Sachschäden am eigenen Fahrzeug bis 3.000 Euro abzüglich 400 Euro Selbstbehalt je Schadenereignis, gilt für in Österreich zugelassene Fahrzeuge und nennt ausdrücklich das „Offroad Training Pkw“ und das „SUV on&offroad Training“. Er leistet nachrangig: erst wenn der Verursacher nicht zahlt, die eigene Kasko ablehnt oder keine besteht. Drift Training, Racing Experience und Sportwagen Training sind ausgenommen - mehr dazu im Ratgeber zur Sportwagen-Versicherung.

Vier Bedingungswerke, sechs Geländefragen

FrageGenerali (AKKB 2023)Tiroler (KB24)UNIQA (Infoblatt 06.2024)Allianz (Webseite, Infoblatt 01/2019)
Unfallin der Vollkasko, keine Straßenart genannt (Art. 1 Pkt. 1.2.6)nur wenn in der Polizze genannt, keine Straßenart (Pkt. 1.2.1)je nach Kaskoform, keine Angabe zur Straßenart„Eigenschaden“ gedeckt, keine Angabe zur Straßenart
TierkollisionHaarwild, nur auf Straßen mit öffentlichem VerkehrTiere aller Art, nur auf Straßen mit öffentlichem VerkehrTiere, nur auf Straßen des öffentlichen VerkehrsTiere aller Art, ohne Straßenangabe
Wettbewerb, Trainingausgeschlossen, auch eigens dafür abgegrenzte Areale (Art. 6 Pkt. 1)ebenso (Art. 6 Pkt. 2)Auto- und Motorradrennen samt Trainingsfahren ausgeschlossenAuto- und Motorradrennen samt Trainingsfahrten ausgeschlossen
Zubehör, Sonderausstattungnur wie im Antrag und in der Polizze bezeichnet (Art. 1 Pkt. 3, Art. 5 Pkt. 6)ebenso; Kürzung bei zu niedriger Summe (Art. 5 Pkt. 10)nicht angegebene Sonderausstattung ohne Leistungkeine Angabe im Infoblatt
Bergungbis zur nächsten geeigneten Werkstatt, bei Teilschaden (Art. 5 Pkt. 2.1)ebenso, aber nachrangig zu ÖAMTC, ARBÖ und anderen Versicherungen (Pkt. 2.1.3)keine Angabe im InfoblattAbschleppen im Paket MAX, nachrangig
Grobe FahrlässigkeitEinschränkung des Schutzes; Erweiterung beim ÖAMTC-Tarif möglichkeine eigene Klausel, es gilt das Gesetzkein Schutz; Erweiterung möglich„Grob fahrlässig herbeigeführte Schäden werden ersetzt“, ausgenommen Diebstahl

Die Allianz-Angaben stammen aus der Produktseite und dem Infoblatt zum Paket MAX, einem Stand von 2019; der Bedingungstext liegt nicht vor. Die Allianz-Selbstbehalte betragen laut Produktseite 390 oder 600 Euro, mit Werkstatt-Service 300 Euro.

Winde, Schnorchel, Dachträger: nur was in der Polizze steht

Versichert sind Sonderausstattung und Zubehör „in dem im Antrag bezeichneten Umfang“ (Generali Art. 1 Pkt. 3), und der Ersatz bei Total- oder Teilschaden gilt nur für die „in der Polizze bezeichnete“ Ausstattung, sofern sie im versperrten Fahrzeug verwahrt oder an ihm befestigt ist (Art. 5 Pkt. 6). Die Prämie berechnet sich aus dem Listenneupreis plus der angegebenen Sonderausstattung (Art. 5 Pkt. 9). UNIQA, ÖAMTC-Kasko und Wüstenrot weisen in ihren Infoblättern ausdrücklich darauf hin: Für nicht angegebene Sonderausstattung gibt es nichts.

Die Tiroler geht weiter. Liegt die beantragte Versicherungssumme unter dem Listenneupreis laut Eurotaxliste samt Sonderausstattung, Zubehör und technischer Ausrüstung, wird „die Versicherungsleistung“ im Verhältnis gekürzt (Art. 5 Pkt. 10). Nach dem Wortlaut trifft die Kürzung dann die ganze Leistung, nicht nur den Posten, der in der Summe fehlt. Eine verschwiegene Winde kann also auch den Ersatz der verbeulten Tür drücken.

Fahrwerk, Schnorchel und andere Anbauten, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinflussen können, muss der Zulassungsbesitzer nach § 33 Abs. 1 KFG (Fassung ab 21.04.2023) unverzüglich dem Landeshauptmann anzeigen. Ausnahmen kann eine Verordnung für Teile vorsehen, die typengenehmigt sind oder die die Behörde für die Type als geeignet erklärt hat. Die Kasko-Bedingungen verbieten den Betrieb mit „offensichtlichen, schweren, die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden technischen Mängeln“ (Generali Art. 7 Pkt. 2); Leistungsfreiheit tritt aber nur ein, soweit dieser Verstoß den Schaden verursacht oder vergrößert hat.

Bergung aus Graben und Schlamm

Die Generali ersetzt „die notwendigen Kosten der Bergung und Verbringung des Fahrzeuges bis zur nächsten Werkstätte, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Reparatur des Fahrzeuges in der Lage ist“, sofern kein anderer Leistungsträger zahlt (Art. 5 Pkt. 2.1). Der Satz steht bei der Leistung für den Teilschaden. Beim Totalschaden nennt Pkt. 1 den Wiederbeschaffungswert und keine Bergekosten; Kosten jenseits dieses Rahmens werden nur ersetzt, wenn sie auf ausdrückliche Weisung des Versicherers entstanden sind (Pkt. 7). Die Bedingungen verlangen außerdem, bei einem Schaden nach Möglichkeit Weisungen des Versicherers einzuholen (Art. 7 Pkt. 4). Wer vor dem Kranwagen anruft, vermeidet Streit über die Notwendigkeit der Kosten.

Der ÖAMTC-Schutzbrief übernimmt Abschleppkosten bis 330 Euro je Leistungsfall, aber nur, wenn weder Kasko noch Haftpflicht zuständig sind, und nur, wenn der Notruf 120 vor dem Abschleppen verständigt wurde. Die Bergung zählt in diese 330 Euro hinein.

Aufsetzen, Verwindung, Wasserdurchfahrt

Die Vollkasko deckt keine „Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden“ (Generali Art. 1 Pkt. 1.2.6). Der Felsbrocken, der die Ölwanne aufschlitzt, kommt von außen; die Antriebswelle, die unter Last reißt, nicht unbedingt. Welche Geländeschäden auf welcher Seite liegen, nennt kein Bedingungswerk mit Beispielen.

Einen Anhaltspunkt liefert der OGH zum Wasserschlag (7 Ob 86/15w vom 10.06.2015, Elementarkasko nach AKKB 2007): Ein Lenker fuhr in einen überschwemmten Fahrbahnbereich, der Motor saugte Wasser an. Ein Anspruch bestand nicht, weil der Schaden auf Abläufe des Fahrzeugbetriebs zurückging und nicht unmittelbar auf das Hochwasser. Bei einer Furt, die den Motor flutet, kann der Versicherer ähnlich argumentieren: Das Auto fährt ins Wasser, das Wasser trifft nicht das Auto.

Grobe Fahrlässigkeit im Gelände

Nach § 61 VersVG ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall „vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit“ herbeiführt. Die Generali nennt die grobfahrlässige Herbeiführung eines Schadens in der Vorbemerkung der AKKB als Grund für Verlust oder Einschränkung des Schutzes; ÖAMTC-Kasko und UNIQA bieten den Schutz als Erweiterung an, die Allianz schließt ihn laut Produktseite in die Vollkasko ein.

Wer Hang, Furt und aufgeweichten Weg selbst beurteilt, trifft eine Entscheidung, die im Streitfall genau darauf geprüft wird. Für den regelmäßigen Geländefahrer ist dieser Baustein deshalb mehr wert als für den Pendler.

Welche Nutzung, welche Frage an den Versicherer

NutzungVor der Unterschrift klären
Schotter- und Forststraße, gelegentlichDeckt der Unfall nach Wortlaut ohne Straßenart? Wie läuft eine Tierkollision abseits öffentlicher Straßen?
Offroad-Park oder Fahrtechnik-Training ohne WertungSchriftliche Bestätigung, dass das Areal nicht als Wettbewerbsgelände gilt; beim Training den nachrangigen Gruppenvertrag nicht mit der eigenen Kasko verwechseln
Rallye, Wertungsfahrt, Trial mit ZeitnahmeAusgeschlossen (Generali Art. 6 Pkt. 1, Tiroler Art. 6 Pkt. 2); Veranstalter-Versicherung prüfen
Winde, Schnorchel, Fahrwerk, DachträgerJedes Teil mit Rechnung in die Polizze; Versicherungssumme gleich Listenneupreis plus Zubehör
Regelmäßige Grenzbereichs-FahrtenBaustein für grobe Fahrlässigkeit; Wortlaut zu Wasserdurchfahrt und Aufsetzen erfragen

Fragen zur Vollkasko im Gelände

Zahlt die Vollkasko, wenn ich auf der Forststraße im Graben lande?

Nach dem Wortlaut von Generali und Tiroler ja, denn der Unfall ist dort nicht auf öffentliche Straßen beschränkt. Ausgenommen sind Wettbewerbe, Betriebsschäden und - je nach Tarif - grobe Fahrlässigkeit.

Muss ich eine nachgerüstete Winde der Versicherung melden?

Ja. Sonderausstattung und Zubehör werden nur ersetzt, wenn sie im Antrag und in der Polizze stehen; bei der Tiroler kann eine zu niedrige Summe die gesamte Leistung kürzen.

Reicht für den Geländewagen die Teilkasko?

Für den Schaden, den Sie selbst verursachen, nicht: Der Unfall ist in den Bedingungen nur in der Vollkasko aufgeführt.